Die Abschreibungsdauer bemisst sich bei beweglichen Wirtschaftsgütern gemäß § 7 Abs. 1 Einkommensteuergesetz grundsätzlich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Nutzungsdauer ist unter Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Verhältnisse zu schätzen. Sogenannte AfA-Tabellen sind ein Hilfsmittel, um die Nutzungsdauer von Anlagegütern zu schätzen. Die in ihnen festgehaltenen Werte beruhen auf Erfahrungswissen. Die AfA-Tabellen stellen keine bindende Rechtsnorm dar. Dennoch werden die in den AfA-Tabellen festgelegten Abschreibungssätze sowohl von der Rechtsprechung, der Verwaltung als auch der Wirtschaft allgemein anerkannt, da sie umfangreiches in der Praxis gewonnenes Fachwissen widerspiegeln.
- Streichung der sogenannten Toleranzklausel in den AfA-Tabellen "Energie- und Wasserversorgung", "Chemische Industrie" und "Erdölverarbeitung"
- Neuauflage der Sortierfolge der AfA-Tabellen (Stand: Juli 1995)
- Liste der Anlagegüter, für die Nutzungsdauern festgelegt wurden, die aber noch nicht in die AfA-Tabellen aufgenommen worden sind
- AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter (AfA-Tabelle "AV")
- Änderung der "Allgemeinen Vorbemerkungen zu den AfA-Tabellen" und Schichtzuschläge
- AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter und für den Wirtschaftszweig "Gastgewerbe" Anpassungen an den Euro